Inhaltsübersicht
A. Aufgaben, Name, Sitz Seite
§1 Aufgabe
§2 Name
§3 Sitz
B. Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaftsvoraussetzung
§5 Aufnahmeverfahren
§6 Mitgliedsrechte
§6a Mitgliederbefragung
§7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
§9 Austritt
§10 Ordnungsmaßnahmen
§11 Parteiausschluss
§12 Parteischädigendes Verhalten
§13 Zahlungsverweigerung
C. Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Divers
§14 Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Divers
D. Gliederung der Partei
§15 Organisationsstufen
§16 Landesverbände
§17 Kreisverbände
§18 Mitgliederbeauftragter
§19 Digitalbeauftragter
§20 Kandidatenaufstellung
§21 Berichtspflichten
§22 Zentrale Mitgliederdatei, Verarbeitung personenbezogener Daten
§23 Unterrichtungsrecht der Landesverbände
§24 Eingriffsrechte der Landesverbände
§25 Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei
§26 Weisungsrecht des Generalsekretärs
E. Organe der Partei
§27 Bundesparteiorgane
§28 Zusammensetzung des Bundesparteitages
§29 Zuständigkeiten der Bundespartei
§30 Zusammensetzung des Bundesvorstandes
§31 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes
§32 Haftung für Verbindlichkeiten
§33 Sitzung vom Bundesvorstand
§34 Zuständigkeiten des Generalsekretärs
F. Vereinigungen
§35 Bundesvereinigungen
§36 Zuständigkeiten der Vereinigungen
§37 Sonderorganisationen
§38 Aufgaben der Sonderorganisationen
§39 Digitale Netzwerke
G. Verfahrensordnung
§40 Beschlussfähigkeit
§41 Durchführung von Vorstandssitzungen
§42 Erforderliche Mehrheiten
§43 Abstimmungsarten
§44 Wahlen
§45 Wahlperioden
§46 Beschluss-Beurkundung
H. Sonstiges
§47 Finanzwirtschaft der Bundespartei
§48 Vermögen der Bundespartei
§49 Parteigerichte
§50 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzung der LMD – Liberale Mitte Deutschlands wurde beschlossen durch den Gründungsparteitag am 00.00.2025
Präambel
Die „Liberale Mitte Deutschland“ (LMD) ist eine Partei, die sich den Werten der Freiheit, der sozialen Verantwortung und der politischen Mitte verpflichtet fühlt. Sie strebt eine Gesellschaft an, in der die Würde des Menschen, die Chancengerechtigkeit und die Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit im Mittelpunkt stehen. Die LMD bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Stärkung der europäischen Integration.
A. Aufgaben, Name, Sitz
§1 (Aufgabe)
Die „Liberale Mitte Deutschland“ (LMD) ist eine Partei, die sich den Werten der Freiheit, der sozialen Verantwortung und der politischen Mitte verpflichtet fühlt. Sie strebt eine Gesellschaft an, in der die Würde des Menschen, die Chancengerechtigkeit und die Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit im Mittelpunkt stehen. Die LMD bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Stärkung der europäischen Integration.
§2 (Name)
Die Partei führt den Namen „Liberale Mitte Deutschland“ (LMD). Die Landes- und Kreisverbände führen zusätzlich noch ihre entsprechenden Namen (z.B. Landesverband-Sachsen oder Kreisverband-Holzminden).
§3 (Sitz)
Der Sitz der Liberalen Mitte Deutschlands ist Chemnitz, sofern nichts anderes auf einem Bundespartei mit zweidrittel Mehrheit beschlossen wird.
B. Mitgliedschaft
§4 (Mitgliedschaftsvoraussetzung)
(1) Mitglied der Liberalen Mitte Deutschlands (LMD) kann jeder werden, der die Ziele der Partei fördern möchte, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Gastmitgliedschaft für Nicht-EU-Bürger
Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Eine Vollmitgliedschaft kann erlangt werden, wenn die Person nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
(3) Gastmitgliedschaft für parteiungebundene Personen
Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der LMD konkurrierenden Gruppierung ist, der LMD nahesteht und sich ihren liberalen und zentristischen Grundwerten sowie Zielen verbunden fühlt, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Bundesvorstandes den Status eines Gastmitglieds erhalten.
Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Partei können Gastmitglieder jedoch nicht teilnehmen.
Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, sofern das Gastmitglied nicht vorher der LMD beitritt. Gastmitglieder sind eingeladen, entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beizutragen.
(4) Ausschluss bei Mitgliedschaft in konkurrierenden Parteien oder Gruppen
Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der LMD oder in einer anderen politischen, mit der LMD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der LMD aus.
§5 (Aufnahmeverfahren)
(1) Aufnahme als Mitglied
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband. Sollte noch kein entsprechender Kreisverband gegründet sein, entscheidet der jeweils übergeordnete Verband über die Aufnahme eines Mitgliedes. Gleiches gilt bei den entsprechenden Landesverbänden.
(2) Zuständigkeit des Kreisverbands
Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des Mitglieds durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesverband bzw. Bundesverband.
(3) Einspruchsrecht bei Ablehnung
Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand, sollte auch hier eine Ablehnung erfolgen, entscheidet bei Einspruch des Bewerbers endgültig der Bundesverband über den Antrag des Bewerbers.
§6 Mitgliedsrechte
(1) Teilnahmerechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Partei im Rahmen der geltenden Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Wählbarkeit in Organe und Gremien
Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden. Mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Begrenzung von Vorstandsämtern
Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen in der Partei – unabhängig von der Organisationsstufe – gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen der Partei werden hierauf nicht angerechnet.
§6a Mitgliederbefragungen
(1) Der Bundesvorstand kann mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung in Personalfragen beschließen. Eine solche Befragung dient dazu, die Meinung der Mitglieder zu wichtigen personellen Entscheidungen einzuholen, die die Partei oder ihre Organe betreffen.
(2) Die Durchführung der Mitgliederbefragung erfolgt transparent und unter Einhaltung der satzungsrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen. Die Ergebnisse der Befragung sind für den Bundesvorstand beratend, jedoch nicht zwingend bindend.
§7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung der Partei.
(2) Ruhen der Mitgliederrechte
Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist. Während des Ruhens der Rechte kann das Mitglied an Wahlen, Abstimmungen und anderen parteiinternen Entscheidungsprozessen nicht teilnehmen. Die Pflichten des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch den Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen sind.
(2) Widerruf der Aufnahmeentscheidung
Der zuständige Kreisvorstand/Landesvorstand oder der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder in sonstigen entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.
Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde beim zuständigen Landesverband einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Landesvorstand endgültig.
§9 Austritt
(1) Austrittserklärung
Der Austritt aus der Partei ist dem zuständigen Kreisverband/Landesverband bzw. dem Bundesverband schriftlich zu erklären. Der Austritt wird mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Kreisverband/Landesverband bzw. dem Bundesverband wirksam.
(2) Austritt durch Beitragsrückstände
Ein Austritt aus der Partei gilt als erklärt, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie etwaigen Sonderbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte Mahnung (als Einschreibebrief versandt) trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht begleicht.
Der Kreisvorstand/Landesverband bzw. der Bundesverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.
§10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Grundsatz
Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei, gegen ihre Grundsätze oder gegen die parteiinterne Ordnung verstoßen.
(2) Arten von Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(3) Zuständigkeit
Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand zuständig. Für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Begründungspflicht
Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
(5) Anwendung auf Vereinigungen
Die Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen der Partei und ihren Mitgliedern entsprechend.
§11 Parteiausschluss
(1) Voraussetzungen für den Ausschluss
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2) Zuständigkeit für den Ausschlussantrag
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.
(3) Besondere Zuständigkeiten
Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand zuständig. Für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Ausschlussverfahren gegen Bundesvorstandsmitglieder
Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(5) Begründungspflicht
Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(6) Vorläufige Maßnahmen
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; andernfalls tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(7) Anwendung auf Vereinigungen
Die Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen der Partei und ihren Mitgliedern entsprechend.
Weitere Ausschlussgründe
Als Ausschlussgrund gilt ferner:
1. Ehrenrührige Verurteilung:
die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung;
2. Verletzung von Treuepflichten:
die Verletzung der besonderen Treuepflichten, die für einen Angestellten der Partei gelten.
§12 Parteischädigendes Verhalten
Ein Mitglied verhält sich insbesondere parteischädigend, wer:
1. Mitgliedschaft in konkurrierenden Parteien oder Gruppen:
zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der LMD oder einer anderen politischen, mit der LMD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung angehört;
2. Stellungnahme gegen die Partei:
in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der LMD Stellung nimmt;
3. Nichtbeitritt oder Austritt aus der Fraktion:
als Kandidat der LMD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der LMD-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
4. Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge:
vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
5. Veruntreuung von Parteivermögen:
Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
§13 Zahlungsverweigerung
Ein Mitglied verstößt erheblich gegen die Ordnung der Partei, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der LMD (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
C. Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Divers
§14 Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Divers
(1) Verpflichtung zur Gleichstellung
Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes-, bzw. Kreisverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der LMD sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen, Männern und Divers in der LMD in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Mindestbeteiligung von Frauen
Frauen sollen an Parteiämtern in der LMD und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3) Kandidatenvorschläge und Wahlgänge
Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen.
Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Direktkandidaturen
Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Listenaufstellungen
Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.
Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen, Männer oder Divers als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Berichterstattung
Der Generalsekretär erstattet dem Bundesparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen, Männern und Divers in der LMD.
D. Gliederung der Partei
§15 Organisationsstufen
(1) Organisationsstufen der LMD
Die Organisationsstufen der LMD sind:
1. die Bundespartei,
2. die Landesverbände,
3. die Kreisverbände,
(2) Regionale Arbeitsgemeinschaften und Bezirksverbände
Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.
§16 Landesverbände
(1) Zuständigkeit und Satzungen der Landesverbände
Die Landesverbände sind die Organisationen der LMD in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
Der Landesverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereichs, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt werden können.
Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei der Bundespartei zu erfolgen.
(2) Einhaltung der Grundlinien und des Parteiprogramms
Beschlüsse und Maßnahmen der Landesverbände dürfen nicht im Widerspruch zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen.
(3) Ernennung der Landesgeschäftsführer
Die Landesgeschäftsführer werden im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand ernannt.
§17 Kreisverbände
(1) Zuständigkeit und Abgrenzung
Der Kreisverband ist die Organisation der LMD in den Grenzen eines Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.
(2) Selbständige organisatorische Einheit
Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der LMD.
(3) Zuständigkeiten des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereichs, soweit sie nicht einem Bezirksverband übertragen sind oder mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden.
(4) Organe des Kreisverbandes
Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes. Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband geregelt. Die Satzung kann zulassen, dass ein Kreisausschuss als zusätzliches Organ des Kreisverbandes errichtet wird.
(5) Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. Die Landessatzung kann eine weitergehende Regelung vorsehen. Der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(6) Regelungen durch Landessatzung
Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband zu regeln:
1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstigen Gremien sowie Vereinigungen der Kreisbezirksverbände,
2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der LMD zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,
3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes,
4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut oder die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Satzungsbeschlüsse beim Landesverband zu erfolgen.
(7) Auslandsverbände
Der Bundesvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Parteivorsitzenden und des Generalsekretärs über Errichtung, Tätigkeitsgebiet, Bezeichnung und parteiorganisatorische Zuordnung der Auslandsverbände der LMD. Er koordiniert, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit der Auslandsverbände untereinander sowie mit der Bundespartei und den jeweils zugeordneten Landesverbänden. Die Satzungen der Auslandsverbände und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Generalsekretär.
§18 Mitgliederbeauftragter
Noch keine Regelung vorhanden
§19 Digitalbeauftragter
Noch keine Regelung vorhanden
§20 Kandidatenaufstellung
(1) Mitwirkungsberechtigung bei Kandidatenaufstellung
An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl von Vertretern für eine Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz dies vorschreibt.
(2) Verfahren für die Kandidatenaufstellung
Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten (§ 17 Abs. 6 Ziffer 2 dieses Statuts) muss mindestens folgendes vorsehen:
1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines LMD-Kreisverbandes entspricht, wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines LMD-Kreisverbandes entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrerer LMD-Kreisverbände oder von Teilen davon umfasst;
2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung und Einreichung von Wahlvorschlägen;
3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen;
4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis;
5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis- und Landesebene;
6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei die Ladungsfrist eine Woche beträgt, jedoch in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt werden kann;
7. Festlegung des Stichtages für die jeweils im Zusammenhang mit der Wahl von Vertretern für die Kandidatenaufstellung maßgeblichen Mitgliederzahlen.
(3) Aufstellung der Bewerber für die Europawahl
Die Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament werden, sofern der Bundesvorstand gemäß § 8 Abs. 2 Europawahlgesetz sich für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) entscheidet, in geheimer Abstimmung von einer Bundesvertreterversammlung gewählt. Für deren Zusammensetzung gelten, soweit die Wahlgesetze nicht entgegenstehen, die Bestimmungen des § 28 des Statuts entsprechend; für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Leitung und Durchführung der Bundesvertreterversammlung sowie für das Verfahren für die Wahl der Bewerber gelten die Bestimmungen des Statuts und der Geschäftsordnung der LMD für Bundesparteitage entsprechend.
Für die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) werden vorbehaltlich Satz 4 die auf die LMD eines jeden beteiligten Bundeslandes entfallenden Listenplätze nach dem d’Hondtschen Verfahren aufgrund der Ergebnisse der vorausgegangenen Europawahl ermittelt. Die LMD in den Ländern hat für die ihr zustehenden Listenplätze das Vorschlagsrecht. Die Bundesvertreterversammlung kann hiervon nur mit Zweidrittelmehrheit abweichen.
Die ersten Plätze der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) sind zunächst mit je einem Bewerber aus jedem Bundesland zu besetzen, in dem die LMD zur Europawahl kandidiert; die restlichen Plätze werden nach dem d’Hondtschen Verfahren verteilt, wobei die nach Halbsatz 1 verteilten Plätze angerechnet werden.
§21 Berichtspflichten
§22 Zentrale Mitgliederdatei, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zentrale Mitgliederdatei
Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind von der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw. vom zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
(2) Anerkennung der Mitgliederzahl
Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren Verband gezahlt worden sind.
(3) Datenschutz und Datenverwendung
Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der LMD gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Die Landesverbände erlassen eine entsprechende Verfahrensordnung, die den Datenschutz und die Datenverwendung regelt.
§23 Unterrichtungsrecht der Landesverbände
Die Landesverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kreisverbände unterrichten.
§24 Eingriffsrechte der Landesverbände
Erfüllen die Kreisverbände die ihnen nach den Satzungen und den §§ 18 und 19 dieses Statuts obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Vorstände der Landesverbände das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen.
§25 Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei
(1) Informationsrecht
Der Generalsekretär hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zu unterrichten.
(2) Anwendung auf Bundespartei und Landesverbände
§ 24 dieses Statuts gilt im Verhältnis von Bundespartei und Landesverbänden entsprechend.
§26 Weisungsrecht des Generalsekretärs
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden.
E. Organe der Partei
§27 Bundesparteiorgane
Die Organe der Bundespartei sind:
1. der Bundesparteitag,
2. der Bundesausschuss,
3. der Bundesvorstand.
§28 Zusammensetzung des Bundesparteitages
(1) Zusammensetzung des Bundesparteitags
Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus Delegierten der Landesverbände, die von den Kreis-, oder Landesparteitagen gewählt werden, den Delegierten der Auslandsverbände und den Ehrenvorsitzenden.
Von den Delegierten der Landesverbände werden:
- 20% im Verhältnis der bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag für die einzelnen Landeslisten der Liberalen Mitte Deutschlands abgegebenen Zweitstimmen,
- 80% im Verhältnis der Mitgliederzahlen der einzelnen Landesverbände entsandt.
Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Landesverbände erfolgt bei allen Bundesparteitagen im Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl, die nach § 22 dieses Statuts sechs Monate vor dem Bundesparteitag festgestellt wird.
(2) Delegierte der Auslandsverbände
Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden ungeachtet ihrer Mitgliederzahl jeweils einen Delegierten zum Bundesparteitag.
(3) Meldung der Delegierten
Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag durch die Geschäftsstelle des entsendenden Gebietsverbandes ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Wahl,
2. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
3. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.
Außerdem ist den Meldungen eine mit dem zuständigen Parteigericht abgestimmte schriftliche Erklärung beizufügen, dass Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten nicht vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über den Stand des Parteigerichtsverfahrens schriftlich zu berichten.
(4) Einberufung des Bundesparteitags
(4) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle vier Jahre zusammen und wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag des Bundesausschusses oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände muss er einberufen werden.
§29 Zuständigkeit der Bundespartei
(1) Grundlinien der Politik und Parteiprogramm
Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik der Liberalen Mitte Deutschlands und das Parteiprogramm. Diese sind als Grundlage für die zukünftige Arbeit der LMD-Fraktionen und die von der LMD zukünftig geführten Regierungen in Bund und Ländern verbindlich.
(2) Wahl des Bundesvorstands
Der Bundesparteitag wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:
1. den Vorsitzenden,
2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,
3. einen Stellvertretende Vorsitzende,
4. den Bundesschatzmeister,
Der Bundesparteitag kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung wählen; sie haben Sitz und Stimme in allen Organen der Bundespartei.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem vierten Kalenderjahr gewählt. Der Generalsekretär wird in jedem vierten Kalenderjahr gewählt; er kann jedoch auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Bundesausschuss vorzeitig von den Pflichten seines Amtes entbunden werden. Für den Beschluss des Bundesausschusses ist die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Mitglieder des Bundesvorstandes und die Ehrenvorsitzenden sowie der Bundeskanzler, der Präsident oder der Vizepräsident des Deutschen Bundestages und der Vorsitzende der LMD-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlamentes und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes, soweit sie der LMD angehören und soweit vorhanden, bilden das Präsidium.
Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der LMD angehören und vorhanden, nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
(3) Wahl des Bundesparteigerichts
Der Bundesparteitag wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer sowie sieben stellvertretende Mitglieder des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen der Parteigerichtsordnung.
(4) Berichte und Beschlüsse
Der Bundesparteitag nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, darunter den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei, sowie der LMD-Fraktion des Deutschen Bundestages und der LMD-Gruppe in der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes soweit vorhanden entgegen und fasst über sie Beschluss.
(5) Satzung und Ordnungen
Der Bundesparteitag beschließt über das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung, die Parteigerichtsordnung und die Geschäftsordnung, die jeweils Bestandteile der Satzung sind.
(6) Wahl der Rechnungsprüfer
Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung.
(7) Auflösung und Verschmelzung der Partei
Der Bundesparteitag beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien.
§30 Zusammensetzung des Bundesvorstandes
(1) Zusammensetzung des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
1. den Ehrenvorsitzenden (soweit vorhanden), dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär (soweit vorhanden), den einem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bundesschatzmeister,
2. dem Bundeskanzler, dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, dem Vorsitzenden der LMD-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie dem Präsidenten des Europäischen Parlamentes und dem Vorsitzenden der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes, soweit sie der LMD angehören und vorhanden sind,
3. den Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffern 1 oder 2 angehören und vorhanden sind.
(2) Teilnahme des Bundesgeschäftsführers
Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
(3) Vertretungsverbot
Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(4) Beratende Teilnahme
Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der LMD angehören, sowie die Vorsitzenden der Landesverbände und der Bundesvereinigungen der Partei nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil. Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Liberalen Arbeitskreises der LMD, soweit er der LMD angehört und vorhanden sind.
§31 Zuständigkeit des Bundesvorstandes
(1) Leitung der Bundespartei
Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch. Er beschließt insbesondere über alle Etats der Bundespartei, über alle finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse, der Bundespartei sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.
(2) Berichterstattung des Präsidiums
Das Präsidium berichtet mindestens einmal jährlich den Vorsitzenden der Landesverbände und Vereinigungen über die Tätigkeit des Bundesvorstandes und des Präsidiums. Dabei berichtet das Präsidium auch über Stand und Entwicklung der Finanzen der Bundespartei, insbesondere über die vom Bundesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung.
(3) Vertretung der Bundespartei
Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär soweit vorhanden, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Revisionsbeauftragter
Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten der Bundespartei. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(5) Fachausschüsse und Arbeitskreise**
(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht der LMD angehört. Das Nähere regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse der LMD.
(6) Mitwirkung bei Kandidatenaufstellung
Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
§32 Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Verbot persönlicher Haftung
Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Haftung mit Parteivermögen
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
(3) Haftung im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(4) Haftung bei Fehlverhalten
Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden.
Die Bundespartei kann ihre Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen.
Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von der Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden, den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei für den daraus entstehenden Schaden.
§33 Sitzung vom Bundesvorstand
(1) Einberufung durch den Vorsitzenden oder Generalsekretär (sofern vorhanden)
Der Bundesvorstand und das Präsidium werden durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär sofern vorhanden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Regelmäßige Sitzungen
Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle vier Monate stattfinden.
(3) Außerordentliche Sitzungen
Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
§34 Zuständigkeiten des Generalsekretärs
Soweit dieser bereits gewählt wurde, was mit dem Gründungsparteitag noch nicht stattfand.
(1) Unterstützung des Vorsitzenden
Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte der Bundespartei.
(2) Koordination der Parteiarbeit
1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen.
2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Bundesgeschäftsführer.
3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.
4. Er koordiniert die von der Bundespartei, den Vereinigungen und den Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen.
F. Vereinigungen
§35 Bundesvereinigungen
Regelungen treten in Kraft sobald diese Bundesvereinigungen durch den Bundesvorstand gegründet wurden.
(1) Vereinigungen der Partei
Die Partei hat folgende Vereinigungen:
1. Junge Liberale Mitte Deutschlands (JLMD),
2. Frauen der Liberalen Mitte Deutschlands (FLMD),
3. Arbeitnehmervereinigung der Liberalen Mitte Deutschlands (ALMD),
4. Kommunalpolitische Vereinigung der LMD,
5. Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung der LMD,
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in der LMD,
7. Senioren der Liberalen Mitte Deutschlands (SLMD).
§ 34 Zuständigkeiten der Vereinigungen
(1) Ziele der Vereinigungen
Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der LMD in ihren Wirkungskreisen (junge Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertriebene und Flüchtlinge, ältere Generation) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der LMD zu wahren.
(2) Organisatorischer Aufbau und Satzung
Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen. Sie haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Bundesvorstand oder den Generalsekretär bedarf. Der Hauptgeschäftsführer einer Vereinigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand oder Generalsekretär ernannt.
(3) Verlautbarungen und Gründung von Vereinigungen
Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen. Die Gründung von Vereinigungen ist von dem Beschluss des Bundesvorstandes abhängig, der durch eine Änderung des § 38 dieses Statuts bestätigt werden muss.
§37 Sonderorganisationen
Zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant
§38 Aufgaben der Sonderorganisationen
Werden mit deren Gründung festgelegt
§39 Digitale Netzwerke
(1) Ziel und Zweck
Die LMD fördert die Nutzung digitaler Netzwerke, um die politische Teilhabe, den Austausch von Ideen und die Vernetzung von Mitgliedern, Unterstützern und Interessierten zu stärken. Digitale Plattformen sollen dazu beitragen, die Werte und Ziele der Partei in der modernen Gesellschaft zu verbreiten und den Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern zu intensivieren.
(2) Digitale Vereinigungen und Arbeitsgruppen
Die LMD kann digitale Vereinigungen und Arbeitsgruppen gründen, die sich speziell mit Themen der Digitalisierung, Technologie und Innovation befassen. Diese Vereinigungen haben das Recht, eigene digitale Initiativen zu starten, sofern sie im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partei stehen.
(3) Datenschutz und Transparenz
Die Nutzung digitaler Netzwerke durch die Partei und ihre Vereinigungen erfolgt unter strikter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Die LMD verpflichtet sich, transparent über die Nutzung personenbezogener Daten zu informieren und die Privatsphäre aller Nutzer zu schützen.
(4) Digitale Partizipation
Die LMD setzt sich für die Stärkung digitaler Partizipationsmöglichkeiten ein. Dazu gehören:
1. Die Einbindung von Mitgliedern in Entscheidungsprozesse durch digitale Abstimmungen und Konsultationen,
2. Die Förderung von Online-Diskussionen und -Veranstaltungen,
3. Die Nutzung digitaler Tools zur Verbesserung der innerparteilichen Kommunikation und Zusammenarbeit.
(5) Digitale Bildung und Kompetenzförderung
Die LMD fördert die digitale Bildung und Kompetenz ihrer Mitglieder durch Schulungen, Workshops und den Austausch von Best Practices. Ziel ist es, die digitale Souveränität der Partei und ihrer Mitglieder zu stärken.
(6) Koordination durch den Generalsekretär oder Bundesvorstand
Der Generalsekretär (sofern vorhanden) oder der Bundesvorstand koordiniert die digitalen Aktivitäten der Partei und stellt sicher, dass sie im Einklang mit den strategischen Zielen der LMD stehen. Er berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig über die Entwicklung und Nutzung digitaler Netzwerke.
G. Verfahrensordnung
§40 Beschlussfähigkeit
(1) Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit
Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Mitgliedervollversammlungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landesverbände.
(2) Feststellung der Beschlussfähigkeit
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Verfahren bei Beschlussunfähigkeit
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlussunfähigkeit während der Sitzung
Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§41 Durchführung von Vorstandssitzungen
(1) Einberufung
Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den Generalsekretär (soweit vorhanden) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder in digitaler Form erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
(2) Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festgestellt.
(3) Protokollführung
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und wesentlichen Diskussionspunkte dokumentiert. Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter oder einem beauftragten Mitglied unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnisnahme zugestellt.
(4) Abstimmungen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Dringliche Beschlüsse
In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in einer digitalen Sitzung gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten regulären Sitzung festzuhalten.
(6) Vertretungsverbot
Die Mitglieder des Vorstands können sich nicht vertreten lassen.
(7) Teilnahme von Gästen
Der Vorstand kann beschließen, Gäste zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzuladen. Gäste haben kein Stimmrecht.
(8) Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Durchführung der Sitzungen im Detail regelt.
§42 Erforderliche Mehrheiten
(1) Einfache Mehrheit
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Auflösungsbeschluss
Für einen Auflösungsbeschluss der Partei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Finanzbeschlüsse
Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei und über die mittelfristige Finanzplanung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Für dessen Zusammensetzung sind die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen maßgebend.
§43 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungsmethoden
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.
(2) Stimmenthaltung
Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.
§44 Wahlen
(1) Geheime Wahlen
Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuss (soweit vorhanden) durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden.
Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Wahl der Stellvertretenden Vorsitzenden und Präsidiumsmitglieder
Die Wahl der Stellvertretenden Vorsitzenden nach § 29 Abs. 2 Ziffer 3 und der weiteren Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 Ziffer 5 dieser Satzung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz.
Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(3) Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes nach § 29 Abs. 2 Ziffer 6 dieser Satzung erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.
Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(4) Mehrheitserfordernis und Stichwahl
Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt.
Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
§45 Wahlperioden
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem vierten Kalenderjahr zu wählen.
§46 Beschluss-Beurkundung
Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom Generalsekretär oder dem Bundesvorsitzenden bestellte Personen beurkundet.
H. Sonstiges
§47 Finanzwirtschaft der Bundespartei
(1) Grundsätze der Finanzwirtschaft
Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei müssen für einen Zeitraum von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft der Bundespartei folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Generalsekretär (sofern vorhanden) sowie der Bundesvorsitzende und der Bundesschatzmeister haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Etats und Finanzplanung
Alle Etats und die mittelfristige Finanzplanung der Bundespartei werden vom Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär (soweit vorhanden) aufgestellt und vom Bundesvorstand beschlossen.
Vor der Beschlussfassung ist der jeweilige Entwurf des Etats und der mittelfristigen Finanzplanung vom Haushaltsausschuss dem Finanzbeauftragten zur Prüfung und schriftlichen Stellungnahme vorzulegen.
Die Entwürfe aller Etats und der mittelfristigen Finanzplanung der Bundespartei müssen den Mitgliedern des Bundesvorstandes mindestens 7 Tage vor der Beschlussfassung schriftlich vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beratung und Verabschiedung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts der Partei. Den Entwürfen der Rechenschaftsberichte ist ferner eine schriftliche Stellungnahme des Haushaltsausschusses beizufügen.
Die vom Bundesvorstand auf alleinigen Vorschlag seines Haushaltsausschusses beschlossenen Etats und die mittelfristige Finanzplanung werden den Vorständen der Landesverbände der Partei und der Bundesvereinigungen der Partei zur Kenntnisnahme übersandt und anschließend veröffentlicht.
(3) Kassenkredite und Kredite
Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
(4) Rechenschaftsbericht
Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Bundespartei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Bundespartei ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(5) Finanz- und Beitragsordnung
Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragssatzung (FBS), die Bestandteil der Satzung der LMD ist und den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen muss.
(6) Übertragung auf nachgeordnete Verbände
In die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der LMD, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen sind Bestimmungen aufzunehmen, die den Absätzen 1 bis 4 entsprechen und deren Einhaltung gewährleisten.
§48 Vermögen der Bundespartei
(1) Hausverein und GmbH (sofern vorhanden)
Der Verwaltung aller Liegenschaften dient ein Hausverein, und dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen dient eine GmbH. Die näheren Bestimmungen trifft die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Treuhänderische Verwaltung des Parteivermögens
Der Bundesvorstand kann treuhänderisch über das Parteivermögen verfügen, soweit dieses nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. Er kann insbesondere Parteivermögen an die besonderen Vermögensträger übertragen.
§49 Parteigerichte
Es wird ein Bundesparteigericht gebildet. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren aller Parteigerichte der LMD regelt eine Parteigerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung der LMD ist.
§50 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der LMD, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen der Satzung, der Finanz- und Beitragssatzung (FBZ), der Parteigerichtsordnung (PGO) und der Geschäftsordnung der LMD (LMD-GO) sowie die auf deren Grundlage jeweils beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar anzuwenden.
©LMD - Liberale-Mitte-Deutschlands 2025. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.