Parteigerichtsordnung

der Partei Liberale Mitte Deutschlands

Inhaltsübersicht

Teil I: Gerichtsverfassung

1. Abschnitt: Parteigerichte 

§ 1 Wesen und Aufgaben 

§ 2 Aufbau der Parteigerichtsbarkeit

2. Abschnitt: Kreisparteigerichte 

§ 3 Zusammensetzung und Besetzung

3. Abschnitt: Landesparteigerichte 

§ 4 Zusammensetzung und Besetzung

4. Abschnitt: Bundesparteigericht 

§ 5 Zusammensetzung und Besetzung

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften 

§ 6 Wahl der Parteigerichtsmitglieder 

§ 7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht 

§ 8 Kosten- und Auslagenersatz 

§ 9 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden 

§ 10 Geschäftsstelle und Aktenführung 

Teil II: Verfahren

1. Abschnitt: Zuständigkeiten 

§ 11 Zuständigkeit der Kreisparteigerichte 

§ 12 Schlichtung in besonderen Fällen 

§ 13 Zuständigkeiten der Landesparteigerichte 

§ 14 Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts

2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 15 Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern 

§ 16 Verfahrensbeteiligte 

§ 17 Beiladung Dritter 

§ 18 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte 

§ 19 Zustellungen 

§ 20 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist 

§ 21 Jederzeitige Rücknahme 

§ 22 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift 

§ 23 Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz

§ 24 Vorbescheid 

§ 25 Mündliche Verhandlung 

§ 26 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit 

§ 27 Nichtöffentliche Sitzung 

§ 28 Gang der mündlichen Verhandlung 

§ 29 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle 

§ 30 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz 

§ 31 Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte 

§ 32 Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung 

§ 33 Verfahren in der 2. und 3. Instanz 

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden 

3. Abschnitt: Einstweilige Anordnung 

§ 35 Gründe

§ 36 Zuständigkeit und Verfahren 

Teil III: Rechtsmittel

1. Abschnitt: Beschwerde

§ 37 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz

§ 38 Einlegung der Beschwerde 

§ 39 Zurückweisung durch Vorbescheid 

§ 40 Neue Verhandlung 

§ 41 Zurückverweisung

2. Abschnitt: Rechtsbeschwerde 

§ 42 Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der 2. Instanz

Teil IV: Schlussvorschriften 

§ 43 Gebühren, Kosten und Auslagen 

§ 44 Generalverweisung auf VwGO und GVG 

§ 45 Inkrafttreten 

 

 

 

 

 

Teil I: Gerichtsverfassung

1. Abschnitt: Parteigerichte 

§ 1 Wesen und Aufgaben 

Die Parteigerichte der Liberalen Mitte Deutschlands sind Schiedsgerichte nach dem Parteiengesetz und nehmen die ihnen durch das Gesetz sowie durch die Satzung der Liberalen Mitte Deutschlands und die Satzungen der Landesverbände und Vereinigungen übertragenen Aufgaben wahr. 

§ 2 Aufbau der Parteigerichtsbarkeit

(1) Die Parteigerichte bestehen aus Kreisparteigerichten, Landesparteigerichten und dem Bundesparteigericht. 

(2) Parteigerichte sind in allen Landesverbänden einzurichten. 

(3) Landesverbände können für mehrere Kreisverbände ein gemeinsames Parteigericht errichten. 

(4) Die Parteigerichte leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe. 

2. Abschnitt: Kreisparteigerichte 

§ 3 Zusammensetzung und Besetzung 

(1) Die Kreisparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern. 

(2) Sie treten mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. 

3. Abschnitt: Landesparteigerichte 

§ 4 Zusammensetzung und Besetzung 

(1) Die Landesparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens fünf stellvertretenden Mitgliedern. 

(2) Sie treten mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 

4. Abschnitt: Bundesparteigericht 

§ 5 Zusammensetzung und Besetzung 

(1) Das Bundesparteigericht besteht aus fünf ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. 

(2) Es tritt mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften 

§ 6 Wahl der Parteigerichtsmitglieder 

(1) Die Mitglieder der Parteigerichte werden von den Parteitagen ihrer Organisationsstufe für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt. 

(2) Das Wahlverfahren wird durch die jeweilige Satzung geregelt. 

§ 7 Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht 

(1) Die Mitglieder der Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 

(2) Sie verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Vorgänge. 

 

§ 8 Kosten- und Auslagenersatz 

Die Mitglieder erhalten keine Entschädigung, aber notwendige Kosten und Auslagen werden erstattet. 

§ 9 Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden 

(1) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch das am längsten angehörige ordentliche Mitglied mit Befähigung zum Richteramt vertreten. 

(2) Stellvertretende Mitglieder vertreten ordentliche Mitglieder im Verhinderungsfall. 

(3) Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds übernimmt das am längsten angehörige stellvertretende Mitglied bis zur Nachwahl. 

§ 10 Geschäftsstelle und Aktenführung 

(1) Die Geschäftsstelle befindet sich in der jeweiligen Geschäftsstelle der Liberalen Mitte Deutschlands. 

(2) Akten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 

(3) Alle Vorgänge sind vertraulich zu behandeln. 

Teil II: Verfahren

1. Abschnitt: Zuständigkeiten 

§ 11 Zuständigkeit der Kreisparteigerichte 

Die Kreisparteigerichte sind zuständig für Ausschlussverfahren, Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, Rehabilitationsverfahren, rechtliche Auseinandersetzungen und Wahlanfechtungen im Kreisverband. 

§ 12 Schlichtung in besonderen Fällen 

Die Kreisparteigerichte können rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten. 

§ 13 Zuständigkeiten der Landesparteigerichte 

Die Landesparteigerichte sind zuständig für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundes- oder Landesvorstandes, Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, Rehabilitationsverfahren, rechtliche Auseinandersetzungen und Wahlanfechtungen im Landesverband. 

§ 14 Zuständigkeiten des Bundesparteigerichts 

Das Bundesparteigericht entscheidet über rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landesverbänden, Bundesvereinigungen, Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen der Bundespartei und Wahlanfechtungen auf Bundesebene. 

2. Abschnitt: Verfahrensvorschriften 

§ 15 Ausschluss und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern 

Die Ausschließung und Ablehnung von Parteigerichtsmitgliedern richtet sich nach den §§ 41 bis 49 ZPO. 

§ 16 Verfahrensbeteiligte 

Verfahrensbeteiligte sind Antragsteller, Antragsgegner und Beigeladene. 

§ 17 Beiladung Dritter 

Dritte können beigeladen werden, wenn ihre Interessen berührt werden. 

 

§ 18 Beistände und Verfahrensbevollmächtigte 

Die Beteiligten können sich durch Beistände oder Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen. 

§ 19 Zustellungen 

Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief. 

§ 20 Widerspruchs- und Wahlanfechtungsfrist 

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, die Wahlanfechtungsfrist eine Woche. 

§ 21 Jederzeitige Rücknahme 

Anträge und Rechtsmittel können jederzeit zurückgenommen werden. 

§ 22 Verfahrensbeginn durch Antragsschrift 

Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet. 

§ 23 Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz 

Das Parteigericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 

§ 24 Vorbescheid 

Unzulässige oder offenbar unbegründete Anträge können durch Vorbescheid abgewiesen werden. 

§ 25 Mündliche Verhandlung 

Die Parteigerichte entscheiden aufgrund mündlicher Verhandlung. 

§ 26 Ladungsfrist und persönliche Anwesenheit 

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, in dringenden Fällen drei Tage. 

§ 27 Nichtöffentliche Sitzung 

Die Sitzungen der Parteigerichte sind nicht öffentlich. 

§ 28 Gang der mündlichen Verhandlung 

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und wirkt auf eine gütliche Einigung hin. 

§ 29 Beweisaufnahme und Verhandlungsprotokolle 

Über alle Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen. 

§ 30 Freie Beweiswürdigung und Überzeugungsgrundsatz 

Die Parteigerichte entscheiden nach freier Überzeugung. 

§ 31 Entscheidungsbefugnis der Parteigerichte 

Die Parteigerichte können Beschlüsse und Entscheidungen der Parteiorgane nur aufheben, wenn sie rechtswidrig sind. 

§ 32 Abfassung der Beschlüsse und Rechtsmittelbelehrung 

Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und zu begründen. 

 

§ 33 Verfahren in der 2. und 3. Instanz 

Für das Verfahren in der zweiten und dritten Instanz gelten die gleichen Vorschriften. 

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden 

Der Vorsitzende kann in bestimmten Fällen allein entscheiden. 

3. Abschnitt: Einstweilige Anordnung 

§ 35 Gründe 

Einstweilige Anordnungen können erlassen werden, um die Verwirklichung eines Rechts zu sichern. 

§ 36 Zuständigkeit und Verfahren 

Für den Erlass Einstweiliger Anordnungen ist das Parteigericht der Hauptsache zuständig. 

Teil III: Rechtsmittel

1. Abschnitt: Beschwerde 

§ 37 Beschwerde gegen Beschlüsse der 1. Instanz 

Gegen Beschlüsse der Kreisparteigerichte kann Beschwerde beim Landesparteigericht eingelegt werden. 

§ 38 Einlegung der Beschwerde 

Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats einzulegen. 

§ 39 Zurückweisung durch Vorbescheid 

Unzulässige oder offenbar unbegründete Beschwerden können durch Vorbescheid zurückgewiesen werden. 

§ 40 Neue Verhandlung 

Das Beschwerdegericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Parteigericht erster Instanz. 

§ 41 Zurückverweisung 

Die Zurückverweisung an das Parteigericht erster Instanz ist in bestimmten Fällen zulässig. 

2. Abschnitt: Rechtsbeschwerde 

§ 42 Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der 2. Instanz 

Gegen Beschlüsse der Landesparteigerichte kann Rechtsbeschwerde beim Bundesparteigericht eingelegt werden. 

Teil IV: Schlussvorschriften

§ 43 Gebühren, Kosten und Auslagen 

Die Verfahren vor den Parteigerichten sind gebührenfrei. 

§ 44 Generalverweisung auf VwGO und GVG 

Zur Ergänzung dieser Parteigerichtsordnung sind die Vorschriften der VwGO und des GVG anzuwenden. 

§ 45 Inkrafttreten 

Diese Parteigerichtsordnung tritt mit dem Gründungsparteitag am 00.00.2025 in Kraft. 

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